Grundlagen für den Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen
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Übersicht
- 1. Wie können Ü20 Anlagen weiter betrieben werden?
- 2. Anschlussvergütung für eingespeisten Strom
- 3. Alternative Vermarktungsmöglichkeiten
- 4. Meldepflichten für Ü20-Anlagen
- 5. Steuerrechtliche Aspekte für den Weiterbetrieb
- 6. Grafische Auswertung des Marktwert Solar
- 7. Weiterführende Informationen
Kurz zusammengefasst:
- Die EEG-Einspeisevergütung ist für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr garantiert und endet danach.
- Anschließend wird automatisch bis zum 31.12.2032 eine Anschlussvergütung ausgezahlt. Dafür ist keine zusätzliche schriftliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nötig.
- Die Anschlussvergütung wird durch den Jahresmarktwert Solar
abzüglich Vermarktungskosten bestimmt und von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. - Alternative zur Anschlussvergütung: die Sonstige Direktvermarktung
- Ü20 Anlagen bis 100 kWp können, Anlagen größer 100 kWp müssen in die Sonstige Direktvermarktung
- Rückwirkend ab 1.1.2022 sind alle PV-Anlagen bis 30 kW,
also auch Ü20-Anlagen, von der Einkommensteuer befreit.
1. Wie können Ü20 Anlagen weiter betrieben werden?
Der Weiterbetrieb der Ü20-Anlagen ist grundsätzlich gesetzlich möglich (§ 21 (1) Nr. 4 EEG 2023) und aufgrund der Klimakrise auch nötig. Denn Ü20-Anlagen können ressourcenschonend weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten. Der Netzbetreiber muss den ins Netz eingespeisten Strom aus Ü20-EEG-Anlagen weiterhin vorrangig abnehmen. Voraussetzung ist ein gültiger geeichter Stromzähler. Wenn die Anlage weiter betrieben wird, ist es ratsam, den technischen Zustand (Module, Elektrik, Wechselrichter) und die Leistungsfähigkeit der Anlage durch eine Fachkraft überprüfen zu lassen. Neben dem Weiterbetrieb als Volleinspeiseanlage zählen auch die Umrüstung auf Eigenverbrauch oder das Repowering zu den klassischen Möglichkeiten des Weiterbetriebs.
2. Anschlussvergütung für eingespeisten Strom
Anspruch auf Vergütung
Ü20-Anlagen haben bis zu einer Leistung von 100 kWp weiterhin Anspruch auf eine Anschlussvergütung. Die gesetzliche Vergütungspflicht für alle Ü20-Anlagen ist zeitlich befristet und wurde im Solarpaket 1 bis zum 31. Dezember 2032 verlängert. Das ist u. a. auch ein Erfolg der energiepolitischen Arbeit des SFV.
Ab dem ersten Tag nach Ablauf der regulären EEG-Einspeisevergütung greift automatisch die Ü20-Anschlussvergütung. Dafür muss keine zusätzliche schriftliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber getroffen werden. Für die Abrechnung besteht weiterhin ein Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen (siehe § 26 EEG 2023 i. V. m. § 19 (1) Nr. 2 und dort Bezug zu § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EEG 2023). Die Endabrechnung erfolgt erst nach Ablauf des Jahres, sobald die Höhe des Jahresmarktwert Solar feststeht.
Umfang der Vergütung
Die Höhe der Anschlussvergütung richtet sich nach dem Jahresmarktwert Solar (JW Solar). Er wird an der Strombörse in Leipzig ermittelt und am Anfang des Folgejahres auf der Webseite der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) veröffentlicht. Der JW Solar ergibt sich aus dem durchschnittlichen Spotmarktpreis, der zu jeder Handelsperiode des Kalenderjahres im Verhältnis zur gelieferten Solarstrommenge erzielt wurde. In § 23 b EEG 2023 ist geregelt, dass die Vergütung für Ü20-Solarstrom auf maximal 10 ct / kWh gedeckelt wird, selbst wenn sich der JW Solar über diesen Preis hinaus entwickelt. Dies war bisher nur im Jahr 2022 der Fall, während des durch den Ukraine-Krieg bedingten Gasmangels. Langfristig ist nicht davon auszugehen, dass der JW Solar sich über 10 ct / kWh hinaus entwickelt. Die bisherige Entwicklung des JW Solar ist in Abb. 1 dargestellt.
Abzug der Vermarktungskosten
Von der Anschlussvergütung werden die Vermarktungskosten der Übertragungsnetzbetreiber abgezogen. Sie werden von Gutachtern ermittelt und auf der Webseite der Übertragungsnetzbetreiber jeweils im Oktober des Vorjahres veröffentlicht. Darin enthalten sind z. B. Kosten für den Handel an der Börse und das Bilanzkreismanagement sowie Prognosekosten. Das Ergebnis ist ein pauschaler Abschlag (in ct/kWh), der vom JW Solar abgezogen wird. Für das Jahr 2025 beträgt dieser Abschlag z. B. 0,715 ct/kWh. Der Betrag halbiert sich, wenn ein intelligentes Messsystem installiert ist (§ 53 (4) EEG 2023).
3. Alternative Vermarktungsmöglichkeiten
Ü20 PV-Anlagen bis 100 kWp
Neben der Ü20-Anschlussvergütung über den Netzbetreiber besteht die Möglichkeit der eigenen Vermarktung z. B. über die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) und Mieterstrom innerhalb des Gebäudes und ab Sommer 2026 auch gebäudeübergreifend über Energy-Sharing-Verträge. Wir vermuten jedoch, dass Energy-Sharing erst in einigen Jahren flächendeckend Anwendung finden wird. Alternativ kann der Strom auch freiwillig über die Sonstige Direktvermarktung (§ 21a EEG) verkauft werden. Konkret bedeutet das:
- Freiwillige Direktvermarktung über einen Direktvermarkter, der den Strom an der Börse verkauft.
- Kein Anspruch auf Marktprämie, da keine EEG-Förderung mehr läuft.
- Für PV-Anlagen zwischen 25 und 100 kWp in der freiwilligen Direktvermarktung besteht die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit (§10b EEG).
- Verbräuche müssen über ein Bilanzkreissystem erfasst werden.
Ü20-Anlagen größer 100 kWp
Hier gilt die Pflicht zur Sonstigen Direktvermarktung (§ 21b EEG): Der Strom muss an einen Direktvermarkter verkauft, im Eigenverbrauch genutzt oder über Direktlieferverträge (Power Purchase Agreements / PPA) vermarktet werden. Dabei gelten technische Anforderungen wie die Fernsteuerbarkeit der Anlage durch den Direktvermarkter (§ 10 EEG) und die Erfassung der Verbräuche über ein Bilanzkreissystem. Auch hier besteht kein Anspruch auf die Marktprämie. Der Vermarktungserlös orientiert sich direkt am Börsenpreis. Das kann sich vor allem bei größeren Altanlagen, oder wenn Batteriespeicher vorhanden sind, lohnen. Bis 200 kWp Leistung gibt es die Möglichkeit der „unentgeltlichen Abnahme“ – das heißt der Strom wird kostenlos ins Netz gespeist. Dies kann insbesondere bei sehr hohem Eigenverbrauch interessant sein, wenn die Kosten der Direktvermarktung die Einnahmen übersteigen würden.
Repowering (mit alter EEG-Vergütung)
Mit dem Solarpaket I will der Gesetzgeber auch ein Repowering von PV-Anlagen auf Gebäudedächern, die noch EEG-Vergütung erhalten, ermöglichen. Die neue Anlage würde dann bis zur Leistungsgrenze der Altanlage die hohe Altvergütung erhalten. Damit würde für das PV-Dach dasselbe gelten wie für Freiflächenanlagen, bei denen der Austausch noch intakter Module schon seit der EEG-Novelle 2023 erlaubt ist. Allerdings fehlt für diese Gesetzesänderung nach wie vor die beihilferechtliche Genehmigung der EU. Sie ist deshalb nicht gültig. Es ist also ratsam, mit der Entscheidung für ein Repowering bis zur Klärung oder Novellierung des EEG zu warten.
Austausch von Neuanlage (mit neuer EEG-Vergütung)
Unabhängig vom Inbetriebnahmedatum kann jede Anlage durch eine neue Anlage zu neuen Vergütungskonditionen ersetzt werden. Bei sinkenden Modulpreisen und steigender Leistungsfähigkeit kann dies in einigen Fällen eine wirtschaftliche Variante sein. In diesem Fall wird die Anlage nach dem aktuell geltenden Gesetz als Neuanlage installiert und betrieben. Eine Vergütung ist demnach erneut für 20 Jahre zu den aktuell gültigen Vergütungssätzen möglich. In der Branche wird dies auch oft Repowering genannt, jedoch entfällt hier die alte EEG-Vergütung – auch wenn am selben Standort bereits eine Altanlage existierte.
4. Meldepflichten für Ü20-Anlagen
Meldepflichten für Ü20-Anlagen
Auch Ü20-Anlagen unterliegen weiterhin dem EEG , der Marktstammdatenregisterverordnung und dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), weshalb die entsprechenden Meldepflichten bestehen bleiben. Änderungen müssen in der Regel an zwei Stellen kommuniziert werden: Im Marktstammdatenregister (MaStR) und direkt beim Netzbetreiber. Betreffen die Änderungen spezifisch den Stromzähler, ist der Messstellenbetreiber zuständig, was in den meisten Fällen ebenfalls der Netzbetreiber ist.
Meldung im MaStR und an den Netzbetreiber nötig:
- Ändert sich der Anlagenbetreiber, muss der Netzbetreiber informiert werden und die Anlage im MaStR übertragen werden.
- Bei einer Erweiterung oder Neuanlage (Repowering) erhält die zusätzliche Anlage eine neue Vergütung, wobei beide Anlagen über den gleichen Zähler laufen können und dann eine Mischvergütung erhalten.
- Wechsel der Einspeiseart, beispielsweise die Umstellung von Voll- auf Teileinspeisung für den Eigenverbrauch.
- Wesentliche technische Änderungen, dazu zählen z. B. der Austausch von Wechselrichtern, PV-Modulen sowie Änderungen der Leistung oder die Installation eines Speichers.
- Eine Stilllegung der Anlage muss gemeldet werden, um Zahlungen zu stoppen und die Datenkorrektheit sicherzustellen.
Meldung an den Netzbetreiber nötig:
- Weitergehende Änderungen am Messkonzept, die über Wechsel der Einspeiseart hinausgehen.
- Am Jahresende müssen die eingespeisten Energiemengen an den Netzbetreiber übermittelt werden, sofern sie dieser nicht selbst abliest oder mit Smart Meter automatisiert abruft.
5. Steuerrechtliche Aspekte für den Weiterbetrieb
Im Zusammenhang mit PV-Anlagen (auch Ü20-Anlagen) sind die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer relevant. Die Umsatzsteuer (Umgangssprachlich: „Mehrwertsteuer“) besteuert den Kauf und die Installation von Anlagenteilen. Die Einkommensteuer bezieht sich auf den Gewinn des Anlagenbetriebs.
Umsatzsteuer
Seit 2023 gilt für neue PV-Anlagen die 0 %-Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation (§ 12 Abs. 3 UStG). Diese "Befreiung" betrifft bei Ü20-Anlagen jedoch nur Neuanschaffungen oder Erweiterungen, nicht den laufenden Betrieb bestehender Anlagen. Für Bestandsanlagen vor 2023 gilt folgender üblicher Regelfal: Einspeisungen ins Netz fallen meist unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) – damit entfällt die Umsatzsteuer auf Einspeiseerlöse und die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen. Bei reinem Eigenverbrauch entfällt die Unternehmereigenschaft ganz, so dass keine Umsatzsteuer entsteht. So spielt die Umsatzsteuer für den Anlagenbetreiber üblicherweise keine Rolle.
Einkommenssteuer
PV-Anlagen (auch Ü20) bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit und max. 100 kWp pro Steuerpflichtigem sind gemäß (§ 3 Nr. 72 EStG) rückwirkend ab 1. Januar 2022 einkommensteuerfrei, sofern sie auf oder an einem Gebäude installiert sind; dies gilt unabhängig von der Betriebsart (Volleinspeisung bzw. Eigenverbrauch).
6. Grafische Auswertung des Marktwert Solar
Eine grafische Auswertung (siehe Abb 2) der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) zeigt die saisonale und jährliche Entwicklung des Marktwertes Solar relativ zum Spotmarktpreis (erzielbarer Preis an der Strombörse) von 2018 bis 2025. Demnach unterliegt der monatliche Marktwert Solar im betrachteten Zeitraum starken saisonalen und jährlichen Schwankungen. Mit steigender PV-Ausbauleistung ist in den letzten Jahren eine immer tiefere „Wanne“ im Sommerhalbjahr entstanden. Grundsätzlich sinkt damit der Strompreis an der Börse, aber auch der Marktwert Solar im Verhältnis zum Spotmarktpreis. Der für die Vergütung des eingespeisten Stroms relevante Jahresmarktwert Solar ergibt sich aus dem über ein Jahr gemittelten monatlichen Marktwert Solar. Die Entwicklung des Marktwerts Solar ist deshalb für die Direktvermarktung und die Anschlussvergütung relevant und eine wesentliche Grundlage für die Wirtschaftlichkeit von Ü20-Anlagen. Wenn Solarstrom fehlt, wird der Strompreis teurer! Es lohnt sich also, den PV-Ausbau weiterhin schnell voranzutreiben und Ü20-Anlagen nicht rückzubauen.
* Der SFV übernimmt keine Gewährleistung für rechtliche und steuerliche Fragen und ersetzt nicht den Gang zu einer fachkundigen Person.