SFV-Stellungnahme zum Entwurf des StromVKG
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz – StromVKG)
Hinweis: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der Verbändeanhörung am 5.5.2026 beim BMWE eingereicht.
1) Allgemeine Anmerkung
Technologien für klimaneutrale Dunkelflaute-Energien werden im Gesetzesentwurf „technologieoffen“ mit Anlagen mit fossiler Verbrennung gleichgesetzt. Angesichts der fortschreitenden Klimakatastrophe und dem genannten Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Klimaschutz sollten jedoch klimaneutralen Anlagen der unbedingte Vorrang gewährt werden. Insbesondere ist es dazu notwendig, diese anzuregen und zu fördern.
Forderungen:
- Um die Technologien für klimaneutrale Dunkelflaute-Energien anzuregen und zu fördern, fordern wir die Einführung von regelmäßigen Sonderausschreibungen für klimaneutrale Dunkelflaute-Energien. Deren Energiemengen werden von Jahr zu Jahr bis Anfang 2035 erhöht, im Gegenzug werden die Ausschreibungsmengen mit fossilen Brennstoffen kontinuierlich auf Null reduziert.
- Für klimaneutrale Erzeugungsanlagen fordern wir die Kombinationsfähigkeit mit bestehenden Fördersystemen und Geschäftsmodellen sowie den Erhalt und Ausbau aller bestehenden Fördersysteme für Erneuerbare mit Speicher.
- Im Rahmen dieses Gesetzes fordern wir für klimaneutrale Erzeugungsanlagen einen gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Netzanschlussanspruch ohne Baukostenzuschuss für netzdienlich steuerbare und erneuerbare Einspeiser und Entnehmer mit Einspeisungs- und Entnahmerecht bei verträglichen Netzparametern.
Im Detail schlagen wir zusätzlich die folgenden Anmerkungen und Vorschläge zum Gesetzesentwurf vor:
2) Bezug auf § 9 Emissionsgrenzwert:
„(1) Anlagen dürfen keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.“
Anmerkung 1:
Angesichts der fortschreitenden Klimakatastrophe erscheinen uns 550 g CO2/kWh auf Dauer zu hoch. Insbesondere stimuliert ein solch hoher Grenzwert nicht einen Umstieg auf Langzeitspeicher, die mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Forderung 1:
Wir fordern daher, dass
a) Der Grenzwert im Laufe der Jahre planbar bis 2035 auf Null reduziert wird und
b) Der Plan zur Reduzierung des Grenzwertes schon jetzt im Gesetz verankert wird.
Anmerkung 2:
Der Wortlaut „ausstoßen“ könnte auch eine Betriebsweise erlauben, bei der mehr Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen bei der Energieumwandlung als gefordert erzeugt wird, aber dann mit einem Abscheideverfahren (z.B. CCS) abgetrennt wird. Da alle bisher bekannte CO2-Abtrenn- und Lagerverfahren eine zukünftige Emission in die Atmosphäre nicht vollständig garantieren können, sollte eine solche Betriebsweise nicht im Sinne dieses Gesetzes stehen.
Forderung 2:
Das Wort „ausstoßen“ soll durch das Wort „erzeugen“ ersetzt werden.
3) Bezug zu § 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit mit Wasserstoff
„(1) Bei einem Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die ge-botsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als Hauptenergieträger im Ver-pflichtungszeitraum zur Stromerzeugung einsetzt, muss dieses für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein.“
Und
§ 73 Dekarbonisierung
„Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren müssen Kapazitätsverpflichtete die gebotsgegenständliche Anlage nach dem 31. Dezember 2045 klimaneutral betreiben.“
Anmerkung:
Wir begrüßen die Vorbereitung auf den Betrieb mit Wasserstoff („H2-ready“) nach §17. Angesichts der fortschreitenden Klimakatastrophe erscheint uns jedoch die Frist zur Umrüstung bis 2045 (lt. §73) viel zu spät.
Forderung 1:
Als Ziel sollte eine vollständige Dekarbonisierung bis 2035 angestrebt werden. Daher soll in §73 das Datum auf 31.Dezember 2034 geändert werden.
4) Bezug auf § 15 Anforderungen an die Resilienz:
„(1) Bei einem Gebot […] muss das Endprodukt sowie mindestens 50 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten wesentlichen Bauteile im Europäischen Wirtschaftsraum gefertigt werden.“
Anmerkung:
Viele wesentliche Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Erneuerbaren Energien können in Europa nicht oder nicht wirtschaftlich bezogen werden. Daher würden solche für die zukünftige Energieversorgung mit Erneuerbaren Energien dringend benötigten Anlagen nicht von diesem Gesetz profitieren können.
Forderung:
Der §15 sollte ersatzlos gestrichen werden.
5) Bezug auf § 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten
„(3) An den Ausschreibungen sind nur Gebote für Anlagen zulässig,
- die an einem Standort errichtet werden, an dem
- a) in den letzten fünf Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe […] zur Stromerzeugung eingesetzt wurden oder
- b) ausschließlich Erzeugungsanlagen betrieben werden,
- aa) deren endgültige Stilllegung […] angezeigt wurde und die in den letzten fünf Jahren […] als systemrelevant […] ausgewiesen waren , oder
- bb) die nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und dabei beide Anlagen den in ihnen erzeugten Strom vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen können oder
- deren installierte Leistung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Präqualifizierung nach Abschnitt 8 in dem Umfang der gebotenen nominalen Leistung gegenüber dem 31. Dezember 2025 erweitert wird.“
Anmerkung:
Nach Auskunft des BMWE bei der Verbändeanhörung ist dieser Abschnitt des §12 so zu verstehen, dass nur Neuanlagen, die örtlich neben existierenden Anlagen gebaut werden, gewünscht sind. Es solle vermieden werden, die Erneuerung von Altanlagen zur Stromerzeugung über dieses Gesetz zu fördern.
Diese Forderung könnte jedoch auch Biogas-Anlagen treffen. Biogasanlagen könnten einen erheblichen Anteil (bis zu 50% und mehr) an notwendiger Dunkelflaute-Energie beitragen. Dazu müssen sie jedoch flexibilisiert werden, d.h. die Leistung muss jeweils erhöht werden und ein Gas-Speicher hinzugefügt werden, damit dieselbe Energiemenge über den kürzeren Dunkelflaute-Abschnitt abgerufen werden kann. Die Leistungserhöhung benötigt jedoch die Anschaffung eines Generators mit größerer Leistung, typischerweise am selben Ort wie der bisherige.
Damit würde eine typische kürzlich flexibilisierte Biogasanlage nicht durch dieses Gesetz gefördert werden können. Damit würde das signifikante Potential von flexibilisierten Biogasanlagen für Dunkelflaute-Energie nicht durch dieses Gesetz unterstützt.
Forderung:
Die potentielle Restriktion für Biogasanlagen könnte durch die Einführung einer Mindestleistung, welche deutlich oberhalb der Anlagengröße von typischen Biogasanlagen liegt, aufgehoben werden. Daher schlagen wir den folgenden oder ähnlichen Text vor:
- „3. deren installierte Leistung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Präqualifizierung 50 MW nicht überschreiten.“
Des Weiteren fordern wir eine flankierende Unterstützung für die Flexibilisierung von Biogasanlagen durch weitere Gesetzes-Vorschläge oder Änderungen.
6) Bezug auf § 16 Erbringung von Momentanreserve:
„(1) […] (die) Anlage eine Erzeugungsanlage ist, die an die Hoch- oder Höchstspannung angeschlossen ist oder mindestens zehn Megawatt installierte Leistung hat, muss diese auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen. Die […] Anforderung an die Anlaufzeitkonstante […] beträgt zwölf Sekunden bezogen auf die installierte Leistung der Anlage.“ und
„(3) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, gilt für die Anforderung nach Absatz 1, dass diese aus dem Kurzzeit-Überlastbereich oder einer Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die installierte Leistung des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.“
Anmerkung 1:
Wir begrüßen die Verpflichtung, Momentanreserve zu erbringen, insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Abschaltung fossiler Großkraftwerke.
Die Beschreibung der Momentanreserve mit Batteriespeichern ist jedoch in mehreren Punkten unklar und unstimmig:
- a) Eine Überdimensionierung des Stromrichters alleine erscheint uns technisch nicht hinreichend zu sein. Bei einer in (1) geforderten Anlaufzeitkonstante von 12 sec können kurzfristig signifikante Leistungen und Energiemengen abgefragt werden, die nicht allein von einem Zwischenkreisspeicher geliefert werden können, sondern aus der Batterie bezogen werden müssten. Demnach müsste die kurzfristige Leistung der Batterie dazu angepasst werden und die Überdimensionierung der Leistung der gesamten Anlage gefordert werden.
- b) Es erscheint uns nicht sinnvoll, den Leistungswert auf die „installierte Leistung“ zu beziehen. Nach §2 Abs 20 wird definiert: „ „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung […], die die gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann, […] b) bei Stromspeicheranlagen die Ausspeiseleistung“
- Demnach kann ein Batteriespeicher per Definition nicht mehr als die installierte Leistung liefern und ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130% ist technisch nicht möglich. Ein Bezug auf die „gebotene nominale Leistung“ hingegen würde an dieser Stelle jedoch technisch Sinn ergeben.
- c) Die Dimensionierung der Momentanreserve ist unklar, da bei den Anforderungen in (1) nur die Anlaufzeitkonstante genannt ist, jedoch nicht, welche maximale Momentan-Leistung (in Bezug auf die nominale Leistung) oder alternativ welche maximale Netzfrequenzänderung (Rate of Change of Frequency, RoCoF) zu erwarten ist. Ein solche Dimensionierung ist insbesondere für Batteriespeicher wichtig, da sie massiv die Wirtschaftlichkeit betrifft. Drehende Drehstrom-Generatoren sind davon weniger betroffen, da sie kurzfristig ein Mehrfaches der Nennleistung ohne zusätzlichen Aufwand zur Verfügung stellen können. Daher sollte ein solcher Wert in (1) zusätzlich angegeben werden.
Forderung 1:
- Angabe von zu erwartender maximale Netzfrequenzänderung oder maximaler Momentan-Leistung (in Bezug auf die nominale Leistung) in §16 (1). Der Wert muss durch fachkundige Personen ermittelt werden.
- Vereinfachung von Absatz (3) ähnlich zu folgendem Vorschlag:
„(3) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, gilt die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 zu jedem Zeitpunkt des Betriebs.“
Anmerkung 2:
Weiterhin unklar ist uns in diesem Zusammenhang, ob die Anlagen dann auch gleichzeitig an dem neuen Markt für Momentanreserve teilnehmen können und dürfen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit für diese Anlägen sollte die Teilnahme erlaubt werden.
Forderung 2.
Teilnahme am Markt für Momentanreserve in einem zusätzlichen Absatz in §16 erlauben.
7) Bezug auf § 68 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde
„(2) Eine Hochpreisviertelstunde entspricht einem Bilanzkreisabrechnungsintervall am Strommarkt, in dem der Spotmarktpreis für Strom den Ausübungspreis nach Anlage 7 zuzüglich einem Abstandswert von 150 Euro je Megawattstunde übersteigt.“
Und
Anlage 7, 2. Berechnung: „Der Ausübungspreis ergibt sich aus nachstehender Formel. Er gilt einheitlich für alle von diesem Gesetz adressierten Anlagen und ist den tagesaktuellen variablen Kosten einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb nachgebildet.“
Anmerkung:
Da das Gesetz technologieoffen sein soll, halten wir die Kopplung des Ausübungspreises an eine bestimmte fossile Technologie, in diesem Fall den Gaspreis, für nicht angemessen. Ein über viele Jahre fixer absoluter Abstandswert erscheint uns ebenfalls auf Dauer nicht zielführend. Da der Spotmarktpreis am Strommarkt die Knappheit von elektrischer Energie widerspiegelt, erscheint dieser uns als ein wesentlich sinnvollerer und technologieoffenerer Richtwert für die Definition des Ausübungspreises.
Forderung:
Der Ausübungspreis wird zusammen mit dem Abstandswert aus dem jährlichen Mittelwert des Spotmarktpreises mit einem durch Experten festgesetzten angemessenen Faktor bestimmt und jährlich festgesetzt.