Der Prüfbericht des Expertenrats für Klimafragen aus Mai 2026 hat wiederholt deutlich gemacht, dass die bisherige Klimapolitik der Bundesregierung nicht ausreicht, um die gesetzlichen Klimaziele einzuhalten. Besonders problematisch sind dabei nicht nur die prognostizierten Emissionsüberschreitungen, sondern auch die gesetzlichen Regelungen selbst: Das im Juni 2024 novellierte Klimaschutzgesetz verpflichtet die Bundesregierung erst dann zum Handeln, wenn wertvolle Zeit bereits verloren gegangen ist. Die Auswertung des Prüfberichts zeigt drei grundlegende Schwächen im Klimaschutzgesetzes auf.

1. Trotz Zielverfehlung besteht keine sofortige Pflicht zum Nachsteuern

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet die Bundesregierung nicht automatisch dazu, nach einer erstmaligen Verfehlung der Klimaziele zusätzliche Maßnahmen zu beschließen. Zwar soll ein von der Bundesregierung eingesetzte Expertenrat für Klimafragen (EKR) die deutsche Klimapolitik und die Einhaltung des Bundes-Klimaschutzgesetzes dahingehend überwachen, ob das 1,5- bis 2-Grad-Ziel zur Bekämpfung des globalen Klimawandels eingehalten wird. Die Feststellung einer Zielverfehlung durch den Expertenrat löst jedoch keine unmittelbare Handlungspflicht aus.

Damit entsteht bereits im Grundsatz eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Erkenntnis, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, und der politischen Reaktion darauf. Aus Sicht eines wirksamen Klimaschutzes ist das nicht nachvollziehbar: Sobald feststeht, dass der eingeschlagene Kurs die gesetzlichen Ziele verfehlt, müssten zusätzliche Maßnahmen unverzüglich beschlossen werden. Jede weitere Verzögerung erhöht den später notwendigen Minderungsdruck und verschärft die Belastungen für kommende Jahre.

2. Langfristige Zielverfehlungen heute bereits erkennbar – Konsequenzen dennoch erst 2030

Die aktuellen Projektionsdaten zeigen, dass Deutschland seine Klimaziele bis 2040 mit den derzeit vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich deutlich verfehlen wird. Der Expertenrat für Klimafragen bestätigt damit, dass die bestehenden Instrumente nicht ausreichen, um den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionspfad einzuhalten.

Dennoch verpflichtet das Klimaschutzgesetz die Bundesregierung erst wieder im Jahr 2030, ein überarbeitetes Klimaschutzprogramm für den Zeitraum ab 2031 vorzulegen. Obwohl die Defizite bereits heute bekannt sind, schreibt das Gesetz somit ein weiteres Hinauszögern wirksamer Maßnahmen vor.

Ein Klimaschutzgesetz, das erst Jahre nach der Feststellung absehbarer Zielverfehlungen verbindliches Handeln verlangt, wird seinem eigenen Anspruch nicht gerecht.

3. Die sektorale Verantwortung wurde weitgehend aufgegeben

Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes wurden die verbindlichen Nachsteuerungspflichten der einzelnen Sektoren weitgehend abgeschafft. Während der Energiesektor seine Emissionsziele derzeit überwiegend einhält, überschreiten insbesondere der Verkehrs- und der Gebäudesektor ihre zulässigen Emissionsmengen seit Jahren deutlich.

Anstatt in diesen Bereichen gezielt nachzusteuern, rückt nur die Gesamtbilanz der Emissionen Handlungsdruck aus. Dadurch besteht die Gefahr, dass anhaltende Versäumnisse einzelner Sektoren politisch folgenlos bleiben, solange sie rechnerisch durch Entwicklungen in anderen Bereichen teilweise ausgeglichen werden.

Gerade im Verkehrs- und Gebäudesektor sind jedoch tiefgreifende strukturelle Veränderungen erforderlich. Die Aufweichung der sektoralen Verantwortung erschwert eine wirksame Klimapolitik und verzögert notwendige Reformen.

Deshalb haben SFV und BUND Verfassungsbeschwerde erhoben

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. (SFV) und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) halten diese Regelungen für verfassungsrechtlich unzulässig. Aus unserer Sicht widerspricht das novellierte Klimaschutzgesetz den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Klimabeschluss von 2021 formuliert hat. Der Staat ist verpflichtet, die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Folgen unzureichenden Klimaschutzes zu schützen. Dies verlangt, die dringend notwendigen Emissionsminderungen nicht immer weiter in die Zukunft zu verlagern.

Ein neues Gutachten von Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt und Dr. Franziska Heß hat diese zentralen Schwächen der deutschen Klimapolitik auf Grundlage der aktuellen Veröffentlichungen des EKR noch einmal hervorgehoben. Das Schreiben unserer Juristen wurde dem Bundesverfassungsgericht als ergänzende Schrift zu unserer Verfassungsbeschwerde, die wir vor 2 Jahren eingereicht haben, zugesandt. Es enthält fundierte Analysen, die auch für die allgemeine energiepolitische Arbeit von großem Interesse sind. Das Dokument finden Sie hinter dem unten aufgeführten Link. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird voraussichtlich noch in diesem Jahr getroffen. 

Wenn Sie unser Engagement für einen wirksamen und verfassungskonformen Klimaschutz unterstützen möchten, freuen wir uns über eine Mitgliedschaft im SFV oder über eine Spende zur Finanzierung unserer Arbeit.